Einsichtnahme in das Grundbuch
Zugang zu Grundbuch- und Katasterdaten und Schalterdienst der Gemeinden
Die Grundbuch- und Katasterämter bieten vielfältige Dienstleistungen an, vor allem was die Ausstellung von unterschiedlichen Bescheinigungen und Dokumenten betrifft.
Diese Dienste sind zum Großteil in digitaler Form verfügbar und können in jedem Grundbuchs- und Katasteramt in Südtirol ausgestellt werden.
Derzeit gibt es aber Ausnahmen für die Ausstellung der Katastermappen der K.G. Gries, Zwölfmalgreien, Meran, Mais, Jaufental, Mareit, Wiesen.
Auch bei den Gemeindeämtern ist es möglich, eine einfache Kopie des Hauptbuches zu erhalten.
Grundbuch- und Katastereinsicht online
Dieser Dienst ermöglicht es Ihnen, mit SPID, dem elektronischen Personalausweis (CIE) oder der aktivierten Bürgerkarte folgende Dokumente online herunterzuladen und auszudrucken:
- die Einsichtnahme in das Gebäudekataster,
- den Grundriss aus dem Gebäudekataster,
- die Einsichtnahme in das Grundbuch,
- die Einsichtnahme in das Grundkataster.
Der Dienst ist kostenlos und beschränkt auf die eigenen Liegenschaften.
Die Einsichtnahme in das Gebäudekataster liefert das Verzeichnis der beim Gebäudekataster bzw. beim Grundkataster erklärten Liegenschaften in Südtirol. Durch den Dienst erhalten Sie einen vollständigen aktuellen Katasterauszug Ihrer Immobilien in Südtirol mit dem Detail der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die nicht beglaubigten Kopien der Grundrisse Ihrer Liegenschaftseinheiten.
Mit diesem Dienst ist es nicht mehr notwendig, sich an ein Katasteramt zu wenden. Sie können jetzt direkt online eine Einsichtnahme in den Gebäudekataster Ihrer Immobilie erhalten.
Um die Steuererklärung auszufüllen, benötigen Sie die Katasterdaten Ihrer Liegenschaften. Durch die Nutzung des Dienstes erhalten Sie ein gültiges Dokument für das Ausfüllen der Steuererklärung.
Durch die Einsichtnahme in das Grundbuch erhalten Sie eine Kopie zum aktuellen Datum der Grundbuchseinlagen, in denen Sie als Eigentümer eingetragen sind. Wenn die Grundbuchseinlage mehrere materielle Anteile enthält, ist die Kopie auf die eigenen materiellen Anteile beschränkt.
Einsichtnahme in das Grundbuch bei den Ämtern
a) auf EDV umgestellte Katastralgemeinden
In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:
- den aktuellen und historischen Stand des Hauptbuchs, mit dem Archiv der gelöschten Eintragungen,
- den aktuellen und historischen Stand der Eigentümerkartei,
- das Verzeichnis der Inhaber von dinglichen Rechten,
- das Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen, sowie der materiellen Anteile,
- das Tagebuch,
- den Teilungsplan von materiell geteilten Gebäuden,
- das außer Kraft gesetzte Hauptbuch,
erfolgen durch:
- den Dienst Grundbucheinsicht online im Südtiroler Bürgernetz CIVIS,
- das Portal OPENkat für autorisierte Benutzer oder
- durch einfache Abschrift bei den Ämtern.
Eintragungen, die zum Zeitpunkt der EDV-Umstellung nicht mehr gültig und für die Wiedergabe des aktuellen Grundbuchsstands irrelevant sind, wurden nicht hochgeladen und sind daher durch Einsicht in die Hauptbücher beim zuständigen Grundbuchsamt zugänglich.
b) noch nicht auf EDV umgestellte Katastralgemeinden
In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:
- das Hauptbuch,
- das Realregister: Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen,
durch zwei verschiedene Arten erfolgen:
- direkte Einsicht in die Bücher,
- beglaubigte Abschrift bzw. beglaubigtem Auszug der entsprechenden Einlagen.
Für alle Katastralgemeinden gilt:
Die beglaubigten Kopien der Eigentumsurkunden werden in den Unterlagen des zuständigen Grundbuchsamts aufbewahrt.
Die Einsichtnahme und der Erhalt von Kopien ist nur im zuständigen Amt möglich.
Verzeichnis der vom Grundbuch ausgestellten Abschriften
Alle Akten und Urkunden werden in der Urkundensammlung beim zuständigen Grundbuchsamt gesammelt. Je nach Jahrgang werden die Dokumente im Archiv der Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster in Bozen, Giorgio-Ambrosoli-Platz Nr. 16, aufbewahrt und können dort eingesehen werden. Die ältesten Dokumente befinden sich im Staatsarchiv in Bozen, Armando-Diaz-Straße Nr. 8/A, und sind dort einsehbar.
Nachfolgend das Verzeichnis der von den Grundbuchsämtern ausgestellten Dokumenten:
- Kopie des Grundbuchantrages;
- Kopie des Grundbuchsdekretes;
- Kopie der Rechtstitel (Verträge, Urkunden, Urteile, …);
- Kopie der Hausteilungspläne der materiell geteilten Gebäude;
- Kopie des Hauptbuches (so genannter Grundbuchsauszug), entweder vollständig oder in Teilabschrift, welche Folgendes wiedergibt:
- den aktuellen Stand, d.h. nur die aktuellen und wirksamen Eintragungen für alle oder einzelne Inhaber, sowie für den gesamten oder für Teile des Grundbuchskörpers;
- den historischen Stand, welcher sämtliche Eintragungen des Hauptbuches ab der Eröffnung des auf EDV umgestellten Hauptbuches wiedergibt, einschließlich der gelöschten Eintragungen, für alle oder einzelne Inhaber, sowie für den gesamten oder für Teile des Grundbuchskörpers;
- die Einlage des außer Kraft gesetzten Hauptbuchs, vor der EDV-Umstellung (siehe unter Punkt c2);
- Kopie des vollständigen digitalen Faszikels;
- Kopie der anderen Bestätigungen, die dem Hauptbuch oder den anderen Grundbuchsakten entnommen werden können;
- Einsicht in das Inhaberverzeichnis von dinglichen Rechten;
- Einsicht in das Grundstücksverzeichnis;
- Einsicht in das Tagebuch.
Die Kopie kann außerdem auf Anfrage der Partei ausgestellt werden:
- in einfacher Kopie, ohne Bestätigungswert: mit Wert einer einfachen Einsicht,
- in beglaubigter Kopie, mit Bestätigungswert.
a) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie der Akten unter Nr. 1, unter Nr. 2, unter Nr. 3 und unter Nr. 6 können ausgestellt werden:
- vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt,
- von allen Grundbuchsämtern beschränkt auf die gescannten Jahrgänge.
b) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie des Aktes von Nr. 4 bezüglich der Hausteilungspläne der materiell geteilten Gebäude und der Änderungspläne der materiellen Teilung, kann in jeden Grundbuchsamt beantragt werden.
c1) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie des Aktes von Nr. 5 bezüglich der Einlagen des auf EDV umgestellten Hauptbuches: aktueller und historischer Stand einschließlich der gelöschten Eintragungen, kann in jeden Grundbuchsamt und beim Schalter jeder Gemeinde der Provinz Bozen beantragt werden, letztere aber nur als Kopien ohne Bestätigungswert.
c2) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie, Fotokopie der Einlagen des außer Kraft gesetzten Hauptbuches wird ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt. Eine Ausnahme bilden die gescannten Katastralgemeinden, für welche jedes Grundbuchsamt die Kopie der Papiereinlage ausstellen kann.
d) Die beglaubigte Kopie der Urkunden unter Nr. 7 kann derzeit ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt werden.
e) Die Einsicht der Verzeichnisse unter Nr. 8 und Nr. 9, mittels Ausstellung nicht beglaubigter Ausdrucke, kann man in jedem Grundbuchsamt erhalten.
f) Die Einsicht des Tagebuches unter Nr. 10, mittels Ausstellung nicht beglaubigter Ausdrucke, wird ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt.
Grundbuchantrag
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben bzgl. des zuständigen Amtes, der Anlagen, der Liegenschaften, der beantragten Grundbuchsoperation, sowie der Zustellungsberechtigten rein beispielhaften Charakter haben.
Letzte Aktualisierung: 20/03/2026