Landwirtschaftliche Gebäude
Der Antrag auf Anerkennung oder Löschung der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung, sowohl für Wohngebäude als auch Gebäude, die hauptsächlich landwirtschaftlicher Nutzung unterliegen, muss in den folgenden Fällen vorgelegt werden:
- im Sinne des Gesetzdekrets des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 26. Juli 2012 (wie von Art. 13 Absatz 14-bis des Gesetzdekrets Nr. 201/2011 vorgesehen):
- für Wohneinheiten, die nach einer Neubauanmeldung oder Änderungsmeldung den Nachweis der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung erbringen müssen; in diesem Fall wird der Antrag durch das Docfa-Dokument ersetzt;
- für die Eintragung oder Löschung von Vermerken mit Bezug auf die landwirtschaftliche Zweckbestimmung der Immobilie;
- im Sinne des Art. 13 Absatz 14-ter des Gesetzdekrets Nr. 201/2011:
- für die landwirtschaftlichen Gebäude, die bereits im Grundbuch eingetragen sind, die vor dem 12.05.1998 erbaut wurden und die nie Gegenstand von Änderungen aufgrund von Konzessionen, Lizenzen, D.I.A. waren und/oder für die es keinen Verkauf oder Nachlass gab, mit Ausnahme derjenigen, die nicht Gegenstand der Bestandsaufnahme gemäß Art. 3 Absatz 3 des Dekrets des Ministeriums für Finanzen Nr. 28/1998 sind.
Anträge, die nach der Frist vom 30.11.2012 eingereicht werden, unterliegen der Anwendung der in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Strafen.
Das Verfahren Docfa für die Einreichung der Anmeldung erfordert nicht die Einreichung von Anlage Nr. 1.
Letzte Aktualisierung: 24/04/2025