Entscheidungen über Grundbuchsbeschwerden
Gegen die Beschlüsse des Grundbuchrichters ist Beschwerde an den Senat des Landesgerichts zulässig. Der Richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, darf dem Senat nicht angehören. Die Beschwerde ist ein echtes Rechtsmittel, um vor dem Kollegialgericht etwaige Mängel der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen.
Der Senat des Landesgerichtes entscheidet mit Beschluss aufgrund der dem Grundbuchsrichter vorgelegten Akten. Das Beschwerdeverfahren ist folglich ein strikt urkundliches Verfahren. Die Anwesenheit der Parteien ist nicht vorgesehen.
Das Dekret des Landesgerichts, mit welchem über die eingereichte Beschwerde entschieden wird, wird von Amts wegen dem Grundbuchsrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, mitgeteilt. Dieser veranlasst die Zustellung des Dekrets an die betroffenen Personen.
Wenn das Dekret des Landesgerichts vom Beschluss des Grundbuchrichters abweicht, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung eine Beschwerde an das Oberlandesgericht eingelegt werden.
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Letzte Aktualisierung: 23/04/2025